D.069-07 Namensänderungen nach Art. 30, Abs.1 ZGB, 1978-2009 (Serie)

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Ref. code:D.069-07
Ref. code AP:D.069-07
Creation date(s):1978 - 2009
Title:Namensänderungen nach Art. 30, Abs.1 ZGB
Kommentar:Diese Serie umfasst die ab 1. Januar 1978 eingereichten Gesuche zu Namensänderungen. Diese wurden gemäss Regierungsratsbeschluss vom 13. Dezember 1977 (Nr. 608) nach Vorbereitung durch den kantonalen Zivilstandsdienst in Anwendung des Wohnortsprinzips durch die Gemeindedirektion entschieden, ohne dass eine Veröffentlichung erfolgte. Der revidierte Art. 30 Abs. 1 ZGB zum Kindesrecht übertrug der Regierung des Wohnsitzkantons die Kompetenz zur Bewilligung von Namensänderung. Mit Datum vom 18. Januar 2011 erstellte das Amt für Gesellschaft das Merkblatt: "Die Namenänderung nach Art. 30 Abs 1 ZGB".
Die zuvor gestellten Gesuche wurden in Anwendung des Heimatprinzips duch den Regierungsrat entschieden, wobei eine Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte (vgl. Cb.01 Regierungsrat, Protokolle und Ca.C13 Regierungsrat, Akten zum Protokoll, Amtsblatt des Kantons Appenzell A. Rh.).
 

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