D.077 Forstwesen, 1877-1991 (Bestand)

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Ref. code:D.077
Ref. code AP:D.077
Title:Forstwesen
Creation date(s):1877 - 1991
Level:Bestand

Information on context

Leitung:Theodor Felber von Sursee, Oberförster 1877-1888
Wilhelm Tödtli von St.Gallen , Oberförster 1888-1904
Johann Heinrich Frankenhauser (1873-1925), Oberförster 1904-1925
David Hohl von Gränichen, (1888-1957), Oberförster 1925-1957
Rolf Ehrbar von Urnäsch (1926-1997), Oberförster 1957-1991
Peter Ettlinger (*1943), Oberförster 1991-2007
Heinz Nigg (*1956), Oberförster 2007-2022
Beat Fritsche, Oberförster 2022-
Rechtsgrundlagen:Bis zum Inkrafttreten des Eidgenössischen Forstgesetzes vom 24.3.1876 existierte im Kanton Appenzell Ausserrhoden keinerlei gesetzliche Regelung zur Führung der Waldwirtschaft. Einzig das Gesetz über Liegenschaften vom 30.4.1837 enthielt einzelne Bestimmungen bezüglich Rodung und Trattrecht.
Übereinkunft vom 7./13. September 1888 betreffend die Forstaufsicht über die im Kanton Appenzell A-Rh. gelegenen Waldungen st. gallischer Gemeinden und Korporationen
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei in den Hochgebirgskantonen vom 13.11.1877, 12.11.1878, 12.11.1883 und 25.1.1889 (Gesetzessammlung AR Bd. 14)
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (11.10.1902) vom 29.11.1906
Forstgesetz vom 24.4.1983
Waldgesetz vom 28.4.1996 (bGS 931.1)
Die Einführung des eidgenössischen Forstpolizeigesetzes vom 24. März 1876 war der Beginn einer kantonalen Forstpolitik nach Vorgaben des Bundes. Die gesetzliche Grundlage der Waldpolitik des Bundes war Artikel 24 der revidierten Bundesverfassung von 1874, welcher dem Bund die Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei einräumte. Die Forstpolizeigesetze von 1876 und 1902 verfolgten den Hauptzweck der Waldarealerhaltung und Waldaufstockung (Schutzwald). Der Wald war infolge der Industrialisierung massiv geschädigt, es galt ihn vor weiterer Übernutzung zu schützen. 1875 wurde das eidgenössische Forstinspektorat eingesetzt, 1885 beschloss das Parlament die Gründung der "Centralanstalt für das forstliche Versuchswesen", welches dem Polytechnikum Zürich angegliedert wurde.
Bis zum Erlass des eidgenössischen Forstpolizeigesetzes und der kantonalen Vollziehungsverordnung derselben exisitierten im Kanton keine Forstgesetze oder Forstverordnungen. Mehrere Artikel zur Holznutzung und zum Trattrecht (Weiden von Vieh) findet man im Liegenschaftsgesetz vom 30. April 1837 und dann im Liegenschaftengesetz vom 28. Oktober 1860. 1858 unterbreitete die Appenzellisch Gemeinnützige Gesellschaft mit Unterstützung des Waldvereins Herisau dem grossen Rat eine Petition, welche Massnahmen gegen die Überholzung forderte. Daraufhin wurde beim Forstinspektor des Kantons St. Gallen eine Expertise in Auftrag gegeben. Die 12 Vorschläge der Expertise, welche einem Forstgesetzentwurf gleichkamen, wurden nicht aufgenommen. Stattdessen wurde eine Forstkommisssion unter der Leitung von Emanuel Meyer ins Leben gerufen und später eine Forstgesetzkommission. 1974 ging der grosse Rat auf den Entwurf des kantonalen Forstgesetzes nicht ein, weil auf die Bundesgesetzgebung gewartet werden sollte. 1876 unterstellte der Bund mit dem "Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge" die beiden Appenzell unter seine Oberaufsicht. Es galt nun Schutzwaldungen auszuscheiden und Forstpersonal anzustellen.
Administration history:Die beiden Appenzell wählten 1877 gemeinsam Thedor Felber als Oberförster. Felber hatte 1866 die Forstschule am Polytechnikum Zürich mit Diplom abgeschlossen. 1880 wurde die gemeinsame Oberförsterstelle aufgegeben und Felber wurde Oberförster von Appenzell Ausserrhoden. Er blieb dies bis 1888 und wurde 1894 schliesslich Professor für Forstwissenschaften an der ETH Zürich.
Standorte: Teufen, ab 2012 Herisau

Laut Bericht des Oberförsters an die Direktion für Land- und Forstwirtschaft vom 4. September 1941 besorgte das Amt das Meliorationswesen, die Fischerei, die kantonale Zentralstelle für Obstbau sowie das Aktuariat der Kommission für Landwirtschaft und Forstwesen sowie des kantonalen Preisgerichtes für Viehschauen.

Information on content and structure

Appraisal and destruction:Wirtschaftspläne
Teilweise liegen Doppel vor. Diese sind keine exakten Kopien (z.B. verschiedenes Layout), enthalten aber dieselben Informationen. Stellenweise kommt es vor, dass ein Exemplar weniger Informationen enthält als ein anderes. Sind zwei Wirtschaftspläne desselben Jahres mit den gleichen Angaben vorhanden, wird derjenige mit weniger Informationen kassiert.
Im Bestand gibt es einige unbeschriftete Plankopien. Diese werden kassiert, wenn sie gar nicht mehr identifizierbar sind und keine relevanten Informationen enthalten.

Information on related materials

Publications:- W. Tödtli: Betrachtungen über das Forstwesen im Kanton A. Rh, in: Appenzellische Jahrbücher, 23 (1895), S. 1-24.
- J. Steiger: Aus den Erinnerungen von Oberstleut. Emanuel Meyer-Wetter in Herisau, dem unermüdlichen Förderer der appenzellischen Forst- und Landwirtschaft, dem Mitbegründer und ersten Präsidenten der Appenzeller- Bahn, dem tüchtigen Militär und Industriellen, in: Appenzellische Jahrbücher, 61(1934), S.1-30
- Gutachten über die forstlichen Verhältnisse des Kantons Appenzell A.Rh., erstattet von A. J. Schlatter und H. Tanner, Typoskript 1961
- Schläpfer, Walter. Wirtschaftsgeschichte des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Herisau 1984 (insbesondere Forstwesen S. 269-273); Eugster-Kündig, Hans. Die Alpen im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Herisau 1983.
 

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