D.078-1 Amtliche Vermessung. Abgelöste grafische Grundbuchvermessung, 1918-2005 (Unterbestand)

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Ref. code:D.078-1
Ref. code AP:D.078-1
Title:Amtliche Vermessung. Abgelöste grafische Grundbuchvermessung
Creation date(s):1918 - 2005
Extent:70 Laufmeter, 30 grosse Planmappen, 1 Originalplanschrank
Kommentar:Bereits zu Beginn des neunzehnten Jahrhunderts setzte in der Westschweiz eine rege Katastervermessung ein. Bestimmend war der Einfluss von Frankreich mit der durch Napoleon angeordneten Grundstückvermessung für alle Gemeinden des Landes. Die Qualität der Vermessungen und Pläne war sehr unterschiedlich, in einem Teil der Operate wurden die Grenzen und Fixpunkte vermarkt, in einem andern wieder nicht.
Erst als das 1864 gegründete Geometerkonkordat ein Prüfungsreglement für eine gemeinschaftliche Geometerpatentprüfung einführte und eine einheitliche, für alle Vermessungen massgebende Instruktion erliess, verbesserte sich das Vermessungswesen in der Schweiz.
Am 1.1.1912 trat das eidgenössische Zivilgesetzbuch in Kraft, Art. 950 lautet: Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf Grund eines Planes, der in der Regel auf einer amtlichen Vermessung beruht. Der Bundesrat bestimmt, nach welchen Grundsätzen die Pläne anzulegen sind.
Die dafür notwendigen Instruktionen für die Vermarkung und die Parzellarvermessung beschloss der Bundesrat am 10.6.1919. In der Praxis wurde schon vor dem Bundesratsbeschluss nach diesen Instruktionen gearbeitet.
Alle zwischen 1919 und 1985 im Kanton Appenzell Ausserrhoden ausgeführten Parzellarvermessungen sind nach den Instruktionen für die Vermarkung und die Parzellarvermessung, und den Weisungen des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes erstellt worden. Die Arbeiten übernahmen immer private patentierte Jngenieurgeometer.
Diese grafischen Vermessungswerke sind inzwischen alle im Zuge der Revision der amtlichen Vermessung katastererneuert worden und durch numerische Vermessungen abgelöst.
Ablauf der Parzellarvermessung:

-Werkvertrag über die Verpflockung und Vermarkung der Grundstücksgrenzen zwischen der kantonalen
Vermessungsaufsicht (Vermessungsamt) und dem Unternehmer (Ingenieur-Geometer).
-Verpflockung und Vermarkung der Grenzen durch den Ingenieur-Geometer mit den jeweiligen Grund-
eigentümern mit gleichzeitiger Erstellung der Vermarkungskrokis und Erhebung und Kontrolle der Flurnamen.
-Öffentliche Auflage der Vermarkungkrokis mit Einsprachemöglichkeit der Grundeigentümer. Diese Pläne sind
die Grundlage für die Vermessungskrokis der auf die Vermarkung folgenden Parzellarvermessung.
-Werkvertrag über die Parzellarvermessung zwischen dem Vermessungsamt und dem Ingenieur-Geometer.
-Rekognoszierung des Polygonnetzes (Vermessungsfixpunkte), Setzen der Polygonpunkte.
-Messung der Polygonpunkte mit gleichzeitiger Aufnahme aller Detailpunkte gemäss Instruktionen, Eintrag
aller Messungen in die Messbücher oder Stationsblätter. Eintrag der Grenzmasse, Aufnahmeelemente,
Einmessungen etc. in die Vermessungskrokis.
-Berechnung der Koordinaten und Höhen der Polygonpunkte aus den Messdaten, Erstellung des
Koordinatenverzeichnisses.
-Auftrag des Koordinatennetzes, der Triangulationspunkte, der Polygonpunkte und ev. gerechneter Grenz-
punkte mit dem Orthogonalkoordinatograph auf dem Originalplan.
-Auftrag aller gemessenen Detailpunkte: Grenzpunkte, Gebäudepunkte, Kulturgrenzpunkte wie Wege,
Mauern, Waldränder, Bäche etc. mit dem Polarkoordinatographen auf dem Originalplan. Die Auftrags-
elemente werden direkt den Messbüchern oder Stationsblättern entnommen.
-Mit Hilfe der Vermessungskrokis wird der Plan in Bleistift ausgezeichnet. Die Reinzeichnung erfolgt in
schwarzer China-Tusche.
-Die Ausarbeitung der Originalhandrisse erfolgt auf einer Kopie des Originalplanes als Pause oder auf Papier.
Alle Masse, Einmessungen und Aufnahmeelemente werden von den Vermessungskrokis auf die
massstäblichen Kopien übertragen.
-Auf dem Originalplan werden die Grundstücksflächen und die Kulturflächen mit dem Planimeter ermittelt
oder aus gemessenen und abgegriffenen Massen berechnet.
-Die Resultate der Flächenberechnungen sind im Flächenverzeichnis aufgeführt, Gesamtfläche der Parzellen
mit den Kulturflächen.
-Die Arealstatistik zeigt die Flächenanteile der einzelnen Kulturarten für die ganze Gemeinde.

Nachführung:
Ein Planwerk verliert rasch an Wert, wenn Änderungen nicht nachgeführt werden. Die Gemeinden beauftragen einen Ingenieur-Geometer mit der Nachführung der amtlichen Vermessung. Dieser steht in einem engen Kontakt mit dem Grundbuchverwalter und erhält von diesem auch die sogenannten Mutationsaufträge. Änderungen von Grenzen, Gebäuden oder Kulturen führt nur der Nachführungsgeometer im Auftrage des Grundbuchamtes als Mutationen durch.
Publikation:
Amtliche Vermessungswerke Band 3: Die Parzellarvermessung mit Nachführung und Erneuerung
Herbert J. Matthias Paul Kasper Dieter Schneider
Aarau, Frankfurt am Main, 1982

Wichtig: Die auf Metallplatten aufgezogenen Pläne, die sich am Spezialstandort (linker Gang nach Durchgang Materiallager im Magazin) im dafür gebauten Spezialregal (MDF=Mitteldichte Faserplatte) befinden, waren bis 2005 rechtsverbindlich. Bis 2005 (Umstellung auf Digitaldaten) wurden sie nachgeführt.
 

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URL:https://query-staatsarchiv.ar.ch/detail.aspx?ID=175117
 

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