Information on identification |
Ref. code: | E.04 |
Ref. code AP: | E.04 |
Title: | Jugendgericht |
Creation date(s): | 1914 - 2000 |
Level: | Bestand |
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Information on context |
Leitung: | Präsidium: 1962-1963: Dr. Eduard Süss, Herisau, 1896-1963 |
Rechtsgrundlagen: | Kantonsverfassung 1908, Art. 71, resp. Art. 67 durch Teilrevision KV 1974 Strafprozessordnung vom 26. April 1914, Abschnitt VIII, Art. 91-101, resp. Art. 94--98 durch die Revision der StPO vom 27. November 1941 Reglement für das Jugendgericht vom 20. Februar 1917, resp. 8. April 1920 Reglement über das Strafverfahren gegen Jugendliche vom 13. Juli 1926 Kantonales Einführungsgesetz zum schweizerischen Strafprozessrecht vom 27. November 1941, Art. 18 Reglement für die strafrechtliche Behandlung von Jugendlichen vom 27. Oktober 1942 mit Teilrevisionen vom 30. April 1961 und vom 7. August 1962 Reglement für die strafrechtliche Behandlung von Kindern vom 27. Oktoeber 1942 Reglement über die Schutzaufsicht im Jugendgerichtsverfahren vom 21. Juni 1943 Reglement über das Strafverfahren gegen Kinder und Jugendliche (Jugendstrafverfahren), vom 18. Mai 1976 |
Administration history: | Die Kantonsverfassung von 1908 sah mit Art. 71 die Errichtung eines besonderen Verfahrens für straffällige Jugendliche vor. Mit der Revision der kantonalen Strafprozessordnung von 1914 wurde dieses Vorhaben umgesetzt. Die Beurteilung strafbarer Handlungen von Jugendlichen fällt seither einem speziell geschaffenen Jugendgericht zu. Das Jugendgericht bestand aus fünf Mitgliedern, unter welchen der Richterstand und die Landesschulkommission vertreten sein mussten. Wahlbehörde für das Jugendgericht war der Regierungsrat. Durch das EG zum StGB vom 27. November 1941 wurde das Verfahren vor Jugendgericht dem eidgenössischen Recht angepasst. Neu bestand das Jugendgericht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatzleuten, welche alle durch den Regierungsrat gewählt wurden. Richter- und Lehrerstand waren angemessen zu berücksichtigen und neu waren auch Frauen wählbar. Das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche wurde getrennt vom Verfahren gegen Erwachsene durchgeführt. Appenzell Ausserrhoden hatte für beide Verfahren ein eigenes Reglement aufgestellt, wobei Jugendliche (14-18 Jahre) durch das Jugendgericht und Kinder (6-14 Jahre) durch die Gemeindeschulkommission beurteilt wurden. Die Verhandlungen des Jugendgerichtes waren nicht öffentlich. Gegen die Urteile des Jugendgerichtes konnte nicht appelliert werden. Einzig gegen die Übergabe an eine Familie oder gegen die Einweisung in eine Anstalt konnte von den Inhabern der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt sowie von der Heimatgemeinde Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden. Mit der Schaffung des Kantonsgerichtes 1974 wurde diesem neben den eigenen Abteilungen auch die Protokollführung für das autonome Jugendgericht aufgebürdet. |
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Information on content and structure |
Appraisal and destruction: | Die Ordner "Einschreibekontrolle und Disposiitive" wurden kassiert. |
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Information on related materials |
Publications: | Dr. Otto Tobler, Das kantonale Jugendgericht in Appenzell Ausserrhoden. Ein Rückblick auf seine 25-jährige Praxis, in: Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, 53. Jahrgang, Heft 4, 1939 Robert Meyer, Die Gerichtsorganisation im Kanton Appenzell Ausserrhoden seit 1815. Dissertation der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, 1945, S. 95-97. Dr. A. Tanner, Gefährdete Jugend und deren Behandlung nach dem neuen Strafrecht, in: Appenzellische Jahrbücher 69, 1942, S. 1-32. |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.ar.ch/detail.aspx?ID=483240 |
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