Information on identification |
Ref. code: | E.06 |
Ref. code AP: | E.06 |
Title: | Kantonsgericht |
Creation date(s): | from 1974 |
Level: | Bestand |
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Information on context |
Leitung: | Kantonsgerichtspräsidium: 1974-1976: Oskar Moesch, Teufen, 1907-1990 1976-1981: Hans Schiele, Waldstatt, 1914-1990 1991-1994: lic. iur. Ernst Zingg, Gais, *1956 (danach Wechsel ins Obergericht, dort von 2007-2021 Präsident) 1994-2011: lic. iur. Walter Kobler, Heiden, *1960 (danach Wechsel ins Obergericht, dort ab 2021 Präsident) ab 2011: Dr. iur. Pius Gebert, Teufen, *1959 |
Rechtsgrundlagen: | Kantonsverfassung 1908, teilrevidierte Version von 1974 Kantonsverfassung 1995 Strafprozessordnung vom 30. April 1978, Art. 11 Zivilprozessordnung vom 27. April 1980, Justizgesetz vom 13. September 2010, Art. 9-17 (bGS 145.31) |
Administration history: | Auf Anregung von Ständerat und Alt-Obergerichtspräsident Hans Nänny untersuchte eine Arbeitsgruppe der Freisinnig-demokratischen Partei in den Jahren 1967-1971 das ausserrhodische Gerichtswesen und arbeitete auf eine Vereinfachung hin. Diese Untersuchung und Verhandlungen einer kantonalen Kommission führten zur Teilrevision der Kantonsverfassung, welche am 28. April 1974 angenommen wurde. Die Gemeindegerichte, die Bezirksgerichte und das Kriminalgericht wurden durch ein Kantonsgericht mit fünf Abteilungen zu je fünf Richtern abgelöst. Bis zur Anpassung der Prozessordnungen hatte der Kantonsrat eine Übergangslösung erlassen, die sofort in Kraft trat. So konnten bereits am 15. Juni 1974 die Mitglieder des neu geschaffenen Kantonsgericht gewählt werden. Die Mitglieder des Kantonsgerichts werden vom Kantonsrat gewählt. Im Gegensatz zum Obergericht sind auch Frauen (trotz fehlendem Stimm- und Wahlrecht) ins Gericht wählbar. Das Kantonsgericht gliedert sich in fünf Abteilungen mit je fünf Richtern. Die erste Abteilung (Strafabteilung) beurteilt in erster Instanz Verbrechen, Vergehen und Übertretungen nach StGB und dem Betäubungsmittelgesetz und übernimmt somit die Aufgaben des früheren Kriminalgerichts. Die weiteren vier Abteilungen (Zivilabteilungen) sind zur Behandlung der Zivilfälle zuständig und übernehmen die bisherigen Strafkompetenzen der Bezirksgerichte. Die Verteilung der Geschäfte erfolgt grundsätzlich nach den Bezirken: 2. Abteilung = Vorderland, 3. Abteilung = Mittelland, 4. und 5. Abteilung = Hinterland). Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bezirk (wie dies bei den Bezirksgerichten der Fall war) ist nicht mehr Voraussetzung für die Wahl und Zuteilung der Richtet. Sie können sich gegenseitig vertreten, was zu einer Reduktion der zu wählenden Richter führt. |
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Information on related materials |
Publications: | Dr. Max Ehrenzeller, Erläuterungen zur Zivilprozessordnung vom 27. April 1980, Urnäsch 1988 Dr. Felix Bänziger und Dr. August W. Stolz, Erläuterungen zur Strafprozessordnung vom 30. April 1978, Speicher 1980 |
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Related units of description |
Related units of description: | siehe auch: Pa.039-07-01-05 Mögliche Reorganisation des Gerichtswesens, Bericht der FDP-Arbeitsgruppe an Landammann Jakob Langenauer, 1972 (Dossier)
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URL for this unit of description |
URL: | https://query-staatsarchiv.ar.ch/detail.aspx?ID=483700 |
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