D.097-02 Bäuerliches Bodenrecht, 1990-2010 (Unterbestand)

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Ref. code AP:D.097-02
Title:Bäuerliches Bodenrecht
Creation date(s):1990 - 2010
Kommentar:Das bäuerliche Bodenrecht ist gesetzlich auf Bundesebene geregelt. Der Zweck des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht BGBB beinhaltet:
- Förderung des bäuerlichen Grundeigentums
- Förderung der Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes und somit Verbesserung dessen Struktur
- Stärkung der Stellung des Selbstbewirtschafters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke
- Bekämpfung von übersetzten Preise für landwirtschaftlichen Boden

Wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will, braucht in der Regel eine Bewilligung der kantonalen Bewilligungsbehörde. Der Erwerb wird bewilligt, wenn der Preis nicht übersetzt ist. Der Erwerb wird grundsätzlich nur bewilligt, wenn der Erwerber Selbstbewirtschafter und geeignet ist. Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selbst bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Der Erwerb durch Erbgang benötigt keine Bewilligung.
Weitere Vorschriften beschränken oder verhindern die Realteilung landwirtschaftlicher Gewerbe und die Zerstückelung landwirtschaftlicher Grundstücke, behalten ihren Erwerb mittels einer Bewilligungspflicht den Selbstbewirtschaftern vor und garantieren im gleichen Zug einen angemessenen Erwerbspreis. Als Massnahme zur Verhütung der Überschuldung gilt eine Belastungsgrenze für die Verpfändung landwirtschaftlicher Grundstücke.

In Appenzell Ausserrhoden regelt die Verordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (bGS 213.113) die Rechtsanwendung.
Die Bodenrechtskommission ist zuständig für:
- die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Art. 90 lit. a, Art. 60 BGBB
- die Bewilligung des Erwerbs von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gemäss Art. 90 lit. a, Art. 61–65 BGBB
- Feststellungsverfügungen gemäss Art. 84 BGBB
- Die Bodenrechtskommission veranlasst ausserdem Anmerkungen im Grundbuch gemäss Art. 90 lit. d, Art. 86 BGBB
 

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