Ca.L14-02-003 Allgemeine Bestimmungen und Mitteilunge, Kreisschreiben der Bundesbehörden Badische Flüchtlinge: \ 01: Etat der im Kanton lebenden Flüchtlinge muss möglichst schnell zu Nötzli 1851; 02: Bund will die Kontrolle über alle Flüchtlinge, auch über die, denen in den Kantonen Asyl gewährt w

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Creation date(s):1851
Title:Allgemeine Bestimmungen und Mitteilunge, Kreisschreiben der Bundesbehörden Badische Flüchtlinge:
01: Etat der im Kanton lebenden Flüchtlinge muss möglichst schnell zu Nötzli 1851; 02: Bund will die Kontrolle über alle Flüchtlinge, auch über die, denen in den Kantonen Asyl gewährt wurde 1851; 03: Nach dem Ausnahmezustand der Jahre 1848/1849 ist das Asylrecht wieder Sache der Kantone 1851; 04: Alle nichtfranzösischen Flüchtlinge können durch Frankreich reisen, wenn sie nach England oder den USA auswandern wollen 1851; 05: Pässe v.a. nach Amerika und nicht nach England ausstellen 1851; 06: Hinweis auf die Gefahren, die sich aus der Gewährung von Abreisefristen ergeben 1851; 07: Grossbritannien gestattet keine weiteren Flüchtlinge 1851; 08: Modalitäten des Transports durch Frankreich 1851; 09: Frankreich will nächstens Durchreiseerlaubnis zurückziehen 1851; 10: Am 31. August ist Endtermin für die Durchreise 1851; 11: Zurücknahme des unentgeltlichen Transports durch die französische Regierung 1851; 12: Komplott politischer Flüchtlinge in Frankreich: Entweder kehren sie in ihre Heimat oder in die Schweiz zurück 1851; 13: Es sind keine Flüchtlinge mehr auf französischem Gebiet zugelassen 1851
 

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