Pa.200-02 Kommunale Polizei, Gemeindepolizeidiener, Gemeindepolizist, 1858-1972 (Serie)

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Ref. code:Pa.200-02
Ref. code AP:Pa.200-02
Creation date(s):1858 - 1972
Title:Kommunale Polizei, Gemeindepolizeidiener, Gemeindepolizist
Kommentar:Gemeindepolizeidiener stehen zunächst unter dem Befehl des Polizeiverwalters der einzelnen Gemeinde, haben aber der Polizeidirektion (später Kantonspolizeiamt) regelmässig Rechenschaft über ihre Dienstverrichtungen abzulegen. Ausserdem sind sie angewiesen, Anordnung und Aufträge der Polizeidirektion oder des Kantonspolizeiwachtmeisters Folge zu leisten.
Die Anstellung der Gemeindepolizeidiener ist Sache der einzelnen Gemeinden, erhält aber erst dann Gültigkeit, nachdem der Aspirant sich in einer von der Polizeidirektion abzulegenden Prüfung und nach erhaltener Instruktion als tauglich erwiesen hat und infolgedessen vom Regierungsrat bestätigs worden ist.
(Diestreglement für die Polizeidiener des Kantons Appenzell A.Rh., erlassen 15.04.1879, rev. 1898, Artikel 2 und 3)
 

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